Vergütung

Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren

Rund 70.000 Steuerberaterinnen und Steuerberater erbringen wertvolle Beratungsleistungen für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens. Die hohe Qualität der Beratungsleistung wird erreicht, indem nur solche Personen als Steuerberater tätig werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBVV an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.
Mehr als 14 Jahre nach der letzten Gebührenreform hat die am 20.12.2012 in Kraft getretene Steuerberatervergütungsverordnung die Steuerberatergebührenverordnung abgelöst. Neben einer Erhöhung der Zeitgebühren von 30 bis 70 EUR je angefangener halben Stunde wurden unter anderem die Werte in den Gebührentabellen linear um 5% und die Mindestgegenstandswerte angehoben. Neben diesen allgemeinen moderaten Erhöhungen (im Vergleich sind die Lohnkosten in den letzten 14 Jahren um ca. 20 % gestiegen) wurden einzelne Vorschriften angepasst. Insbesondere wurden die Gebühren für Lohn- und Gehaltsabrechnungen deutlich erhöht, da der Umfang und Schwierigkeitsgrad dieser Arbeiten in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat.

Vergütungsverordnung – warum ?

Zweck der Vergütungsverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.

Die Gebühren richten sich nach

  • der Bedeutung der Angelegenheit
  • dem Umfang
  • der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit

 

Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Die Steuerberatervergütungsverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).

Zu den mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie die betriebswirtschaftliche Beratung.

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBVV muss dies schriftlich geschehen.

Gebührenarten

Für den überwiegenden Teil der Vergütungen der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die “Wertgebühr” vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatervergütungsverordnung.

Die Anwendung der “Zeitgebühr” von 30 EUR bis 70 EUR je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.

Von geringer Bedeutung ist die “Beitragsrahmengebühr”, eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.

Beispiele für die Wertgebühr:

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Die Mittelgebühr liegt bei 3,5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 EUR.

Die Monatsgebühr für die Buchhaltung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittelgebühr liegt bei 7/10. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt.

Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 12,5/10. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500 EUR.

Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 25/10. Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung.

Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8.000 EUR.

Haftung des Steuerberaters

Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern. Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Für Tätigkeiten außerhalb der Steuerberatung, die nicht durch die Steuerberatervergütungsverordnung erfasst werden, berechnen wir unsere Leistungen mit individuellen Zeitgebühren. Gerne beantworten wir Ihre Fragen in Bezug auf die anfallenden Gebühren!

Comments are closed.